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Satzung

Stand April 2013

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Blutfreitagsgemeinschaft Weingarten e.V. „

und hat seinen Sitz in Weingarten. Der Verein ist überpfarrlich. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen.

§2 Aufgabe und Zweck

Der Verein ist eine Gemeinschaft christlicher Männer und Frauen zur Verehrung des Hl. Blutes und zur Gestaltung und Erhaltung des Blutfreitags in Weingarten. Sein Ziel und seine Aufgabe werden insbesondere erreicht durch

  1.  die Teilnahme der aktiven Mitglieder am Blutritt
  2. die ideelle und materielle Förderung des Blutfreitags und der Blutreitergruppe Weingarten
  3. die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
  4. die Verbundenheit mit den verstorbenen Mitgliedern im Gebet und einem jährlichen Gedächtnisgottesdienst.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

I. Aufnahme

  1. Aktive Mitglieder können nur Männer mit christlicher Lebensauffassung sein.
  2. Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden
  3.  Familienmitgliedschaften sind möglich.
  4. Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

II. Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod.
  2. Austritt, der spätestens zum Jahresende für das folgende Jahr einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist.
  3. Ausschluss, der durch den Vorstand verfügt werden kann, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder dem Zweck des Vereins und der Satzung zuwider handelt; dies gilt besonders, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern ernstlich stört. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe an das Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

III. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder genießen unter sich gleiche Rechte, sofern keine andere Regelung in der Satzung festgelegt ist. Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern zur pfleglichen Benutzung für Vereinszwecke zur Verfügung. Alle Mitglieder haben vom 18. Lebensjahr an das Recht, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen aktiv und passiv mitzuwirken.

IV. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen
  2. die festgesetzten Beiträge ohne Aufforderung bis spätestens einen Monat nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten. Solange der Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet ist, ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet sich am Blutritt in Weingarten zu beteiligen. Dabei hat sich jeder Reiter um sein Pferd, sein Reitzeug und einer der festgelegten Kleiderordnung entsprechenden Kleidung zu bemühen. Der Verein ist im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu behilflich.

§4 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Nichtmitglieder, die mit Genehmigung des Vorstandes am Blutritt teilnehmen, bezahlen den für das betreffende Jahr festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

I. Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pfarrer von St. Martin
    6. dem Geistlichen Beirat
  2. Der Vorstand, mit Ausnahme des Geistlichen Beirates und des Pfarrers von St. Martin, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Geistliche Beirat ist ein der Wallfahrt zum Hl. Blut und dem Blutfreitag besonders verbundener Geistlicher. Er wird vom Vorstand mit Mehrheitsentscheidung für jede Amtszeit berufen. Bei Bestehen einer Geistlichen Gemeinschaft auf dem Martinsberg ist der Geistliche Beirat bevorzugt aus dieser Gemeinschaft zu berufen
  3. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig

II Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die Verwaltung des Vereins, soweit sie nicht den anderen Organen vorbehalten ist.

III. Einberufung, Beschlussfassung

  1. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder den Geistlichen Beirat einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit angemessener Frist zu erfolgen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind sämtlichen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Wahlen erfolgen geheim; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§7 Ausschuss

I. Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

  1. Der Ausschuss besteht aus
    1. dem gesamten Vorstand
    2. einem Vertreter der fördernden Mitglieder
    3. einem Vertreter der Festordner
    4. einem Vertreter der Stadtgarde Weingarten
    5. einem Vertreter der Banner- und Standartenreiter
    6. dem gesetzlichen Vertreter der Stadt Weingarten
  2. Die einzelnen Vertreter werden von den zu vertretenden Personenkreisen gewählt und in den Ausschuss entsandt.
  3. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig

II. Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes bei besonderen Angelegenheiten. Ferner hat er die Aufgabe, die Nachfolger für ausgeschiedene Festordner entsprechend § 12 dieser Satzung zu wählen.

III. Einberufung, Beschlussfassung

Für die Einberufung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen von § 6, III, entsprechend.

§8 Mitgliederversammlung

I. Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Bestellung des Kassenprüfers, dessen Amtszeit 3 Jahre beträgt
  3. Entgegennahme der Jahresberichte der Organe und des Berichtes des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Entscheidung über eine Berufung gegen Ausschlussverfügung
  6. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  7. Beschlussfassung über gestellte Anträge
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
  9. Satzungsänderungen
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

II. Einberufung, Beschlussfassung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal rechtzeitig vor dem Blutfreitag durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sie muss Zeit, Ort, und Tagesordnung der Versammlung enthalten. Ferner muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass Anträge zur Mitgliederversammlung mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand eine solche für notwendig hält, oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Bestimmungen über die Beschlussfassung beim Vorstand gelten entsprechend.

§9 Niederschrift

Der Schriftführer hat über alle Verhandlungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, welche von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§10 Kassen- und Rechnungswesen

Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Geschäftsführer. Er ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Zahlungen sind im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu leisten. Über Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Die Kasse und die Kassenführung ist jährlich einmal durch den bestellten Kassenprüfer zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung sind Kassenbücher 10 Jahre und Belege 5 Jahre aufzubewahren.

§11 Gruppenführer

Die aktiven Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Gruppenführer und dessen Stellvertreter für die Blutreitergruppe Weingarten. Sie werden jeweils auf 3 Jahre gewählt und der Gruppenführer ist zugleich 2. Vorsitzender des Vereins, sofern er nicht zum 1. Vorsitzenden des Vereins gewählt wird.

§12 Festordner

Die Festordner für die Reiterprozession am Blutfreitag werden aus den aktiven Mitgliedern der Blutfreitagsgemeinschaft gestellt. Die bei der Gründung dieses Vereins vorhandenen Festordner bleiben in ihrem Amt. Bei Ausscheiden eines Festordners durch Tod oder aus anderen Gründen erfolgt die Wahl des Nachfolgers durch den Ausschuss. Für diese Wahl hat der Vorstand im Einvernehmen mit den noch vorhandenen Festordnern dem Ausschuss Vorschläge zu unterbreiten, aus denen die Wahl zu erfolgen hat.

§13 Satzungsänderung

Die Satzung darf nur nach Ankündigung in der Tagesordnung und durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen welche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Kath. Gesamtkirchengemeinde Weingarten zur weiteren Förderung der Hl.-Blut-Verehrung und des Blutrittes.